FAQ für Personalkommissionen
Auf dieser Seite beantworten wir Fragen, welche sich Mitglieder von Personalkommissionen und Personen aus dem HR häufig stellen.
Gemäss Mitwirkungsgesetz besteht in Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf eine Vertretung. Das Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus eine Personalkommission zu bilden. Es kann warten, bis ein Fünftel der Beschäftigten oder 100 Arbeitnehmer*innen in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten eine Abstimmung über die Wahl einer Personalkommission verlangen. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmer*innen kann die Wahl einer Arbeitnehmervertretung nicht eingefordert werden. Es bedarf in diesem Fall der freiwilligen Zustimmung des Arbeitgebers.
Das Mitwirkungsgesetz sieht keine Bestimmungen betreffend einer Mindestanzahl von Beschäftigten an einem Arbeitsort vor. Es reicht, wenn das Unternehmen in der Schweiz mindestens 50 Arbeitnehmer*innen beschäftigt, damit diese die Wahl einer Personalkommission verlangen können.
Der Begriff Betrieb ist gleichzusetzen mit einer juristischen Person, zum Beispiel eine AG, GmbH oder eine Genossenschaft. Keinesfalls ist darunter ein Betriebsstandort zu verstehen.
Das Mitwirkungsgesetz schreibt eine Mindestgrösse von 3 Personen vor. Nach oben sind keine Grenzen gesetzt. Die Grösse einer Personalkommission wird in jedem Fall gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen festgelegt.
Ja, dies ist möglich. Die Organisationsstruktur und die Anzahl der Personalkommissionen sind ebenfalls gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen festzulegen. Es ist denkbar, dass grössere Unternehmen eine Personalkommission an jedem Unternehmensstandort bilden. Oder dass pro Unternehmensbereich eine Vertretung gewählt wird.
Das Gesetz gewährt den Mitgliedern von Personalkommissionen keinen absoluten Kündigungsschutz. Hingegen darf der Arbeitgeber Mitglieder und Kandidat*innen von Personalkommissionen nicht während und nach Beendigung des Mandats wegen Ausübung dieser Tätigkeit benachteiligen. Wirtschaftsbedingte und disziplinarische Kündigungen sind somit erlaubt. Sollte ein Mitglied einer Personalkommission wegen seinem Amt entlassen werden, muss dies vor Arbeitsgericht auf missbräuchliche Kündigung eingeklagt werden. Im besten Fall erhält die betroffene Person dann eine Entschädigung von maximal 6 Monatslöhnen.
Das Mitwirkungsgesetz enthält dazu keine Vorgaben. In der Regel wird für die Wahl einer Personalkommission ein betriebsinternes Wahlreglement erlassen. Dieses legt fest, wer von den Mitarbeitenden stimm- bzw. wahlberechtigt ist. Die Geschäftsführung und das HR einer Unternehmung können nicht in eine Personalkommission gewählt werden, denn sie vertreten die Interessen des Arbeitgebers. Oft werden auch Mitglieder des höheren Kaders von einer Wahl ausgeschlossen. Weiter trifft man auch Bestimmungen an, welche das Wahlrecht von einem Mindestdienstalter oder einem Mindestbeschäftigungsgrad abhängig machen. Stimmberechtigt sind in der Regel alle Mitarbeitenden, welche nicht der Geschäftsführung angehören.